Für den Einsatz von externen Projektmitarbeitern, Resident Engineers oder IT-Spezialisten (nachfolgend Mitarbeiter genannt) beim Kunden bietet XWS drei Vertragsarten an:
- Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)
- Werkvertrag
- Dienstvertrag
Die optimale Vertragsart hängt von den Kundenanforderungen und vorhandenen Gegebenheiten ab.
Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung:
- Der Mitarbeiter ist bei XWS fest angestellt und Bürger der EU (Gesetzgebung Stand 02/2008).
- Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters wird beim Kunden vor Ort erbracht.
- Der Kunde übt das Weisungsrecht gegenüber dem XWS-Mitarbeiter aus.
- Projektbezogene Vergütung.
- Das Projekt hat ein definiertes Anfangs- und Endedatum.
- Vergütung: monatlich entsprechend den geleisteten Stunden-/Tagessätzen.
Merkmale des Werkvertrags:
- Der Mitarbeiter ist bei XWS fest angestellt oder freiberuflich tätig.
- XWS ist gegenüber dem Kunden zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet.
- XWS organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst.
- Der Mitarbeiter ist sog. "Erfüllungsgehilfe" von XWS für die Werkentwicklung.
- XWS übt das Weisungsrecht gegenüber dem XWS-Mitarbeiter aus.
- Das Werk kann bei XWS oder beim Kunden entwickelt werden.
Falls beim Kunden:
- Der Mitarbeiter darf nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert werden.
- Es darf keine arbeitstechnische Vermischung mit dem Kundenpersonal erfolgen.
- Ergebnis: ein vorher definiertes Projektziel / Werk gemäß vorher zwischen Kunde und XWS abgestimmter Spezifikation.
- Vergütung: Festpreis mit Abschlagszahlungen entweder mtl. oder gemäß Meilensteinplan.
Merkmale des Dienstvertrags:
Gegenstand eines Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
- Der Mitarbeiter ist bei XWS fest angestellt oder freiberuflich tätig.
- XWS ist zur Leistung des versprochenen Dienstes verpflichtet.
- Es wird kein bestimmter Erfolg, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet.
- XWS ist im Wesentlichen frei von Weisungen des Kunden.
- Der Mitarbeiter ist sog. "Verrichtungsgehilfe" von XWS für die Diensterbringung.
- XWS übt das Weisungsrecht gegenüber dem XWS-Mitarbeiter aus.
- Die Dienste können bei XWS oder beim Kunden erbracht werden.
Falls beim Kunden:
- Der Mitarbeiter darf nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert werden.
- Es darf keine arbeitstechnische Vermischung mit dem Kundenpersonal erfolgen.
- Vergütung: monatlich entsprechend den geleisteten Stunden-/Tagessätzen oder nach vereinbartem Honorar.
Faustformel zur Abgrenzung ANÜ-Vertrag versus Werk- oder Dienstvertrag:
- Personal(mangel)probleme müssen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gelöst werden.
- Sachaufgabenprobleme können im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages gelöst werden.
Schlussanmerkungen:
- Manchmal können Personal(mangel)probleme in Sachprobleme gewandelt und damit auch die Vertragsart geändert werden.
- Eine Übernahme des XWS-Mitarbeiters durch den Kunden ist nicht vorgesehen.
- Verträge definieren sich nicht über ihre Überschrift, sondern über ihre Durchführung.