Das Hinweisgeberschutzgesetz schnellstens umsetzen – mit Unterstützung von XWS!

Der Gesetzgeber in Deutschland hat die EU-Whistleblower-Richtlinie im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Bundesrecht umgesetzt. Es ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Unternehmen, die noch keine interne Meldestelle eingerichtet haben, müssen nun schnellstens handeln.

 

 

Es ist höchste Zeit!

Nachdem die Umsetzung der EU-Richtlinie in ein nationales Gesetz lange auf sich warten ließ, ist es nun höchste Zeit, aktiv zu werden:

  • Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitenden mussten das HinSchG mit Inkrafttreten am 02.07.2023 umsetzen.
  • Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden hatten für die Umsetzung Zeit bis zum 17.12.2023.

 

Unternehmen können bei noch nicht getätigter Installation einer Meldestelle mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR bestraft werden. Wichtig ist dabei außerdem zu beachten: Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG – das sollten Unternehmen unbedingt im Blick behalten. Wer also bisher seiner Pflicht noch nicht nachgekommen ist: Diese Unternehmen müssen nun schnellstens ein gesetzeskonformes Hinweisgebersystem einrichten, um Bußgelder zu vermeiden. Eine Herausforderung, die mit Unterstützung von XWS gut und zügig zu bewältigen ist.

Unsere Leistungen:

  • Wir fungieren als interne Meldestelle und richten gemeinsam mit Ihnen die vorgeschriebenen Meldekanäle ein. • Wir prüfen die Hinweise (erste Schlüssigkeitsprüfung, sachlicher Anwendungsbereich) und leiten unsere Einschätzung hinsichtlich des erforderlichen Reaktions- und Ermittlungsbedarfs an Sie weiter.
  • Wir übernehmen die fristgerechte Kommunikation mit der hinweisgebenden Person (Eingangsbestätigung, Protokoll, Bericht) und stehen für eine persönliche Zusammenkunft zwecks Meldung zur Verfügung. • Wir informieren Sie zudem über Änderungen in der Rechtslage, klären Fragen zur Optimierung des Meldesystems und geben Ihnen eine Auswertung zu den Meldungen.

Was will das Hinweisgeberschutzgesetz?

Im Hinweisgeberschutzgesetz geht es vor allem um den Schutz von Whistleblowern, die in ihrer beruflichen Tätigkeit (Mitarbeiter, Kunden, Partner etc.) Informationen über Fehlverhalten bekommen. Mit Hinweisen auf dieses Fehlverhalten treten diese Hinweisgeber an Unternehmen, an öffentliche Stellen oder auch an die Presse heran, um das Fehlverhalten zum Wohle der Gesellschaft aufzudecken und abzustellen. Bislang mussten Whistleblower schwerwiegende rechtliche Konsequenzen fürchten, insbesondere arbeitsrechtliche Folgen wie Kündigungen oder auch Strafanzeigen etc.


Zwei Stoßrichtungen des HinSchG

Das HinSchG will, dass Hinweisgeber rechtlich abgesichert sind und Systeme geschaffen werden, die das Aufdecken von Fehlverhalten ermöglichen, ohne Whistleblower in rechtliche und/oder moralische Schwierigkeiten zu bringen.

 

  • Zum einen gewährt es also Hinweisgebern Schutz vor nachteiligen Folgen ihres Verhaltens. In § 35 HinSchG wird deutlich herausgestellt: „Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.“ Damit darf das Whistleblowing für Hinweisgeber künftig keine Nachteile haben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Schadensersatzforderungen zur Folge haben.
     
  • Zum anderen werden Unternehmen dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Davon betroffen sind Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden. An diese Meldestelle sollen Hinweisgeber – auch anonym möglich – Hinweise geben können, ohne mit rechtlichen Nachteilen rechnen zu müssen. Diese Hinweise muss das Unternehmen dann bewerten und entsprechende Maßnahmen einleiten.

Einrichtung einer internen Meldestelle

Ob Unternehmen die interne Meldestelle selbst aufbauen und verwalten oder externe Unternehmen dafür ins Boot holen, ist den einzelnen Unternehmen überlassen, solange die gesetzlichen Anforderungen an eine Meldestelle erfüllt sind. Da die Einrichtung einer solchen Meldestelle vor allem für kleinere oder mittelständische Unternehmen u.a. aus finanziellen Gründen oft nicht einfach ist, wird nicht selten auf externe Lösungen zurückgegriffen. Externe Dienstleister wie XWS setzen dann für ein Unternehmen eine interne Meldestelle gemäß den rechtlichen Anforderungen um. Da dieses System nicht unbedingt mit der hauseigenen IT errichtet werden muss, ist eine externe Lösung oft nicht nur organisatorisch einfacher, sondern auch weniger kostenintensiv.